Unser Tätigkeitsfeld umfasst

Von der ersten Idee bis zur fertigen Umsetzung – wir beraten Sie umfassend und entwickeln gemeinsam mit Ihnen das passende Konzept für Ihr Vorhaben.

Wir übernehmen die komplette Planung, kümmern uns um alle relevanten Behördenverfahren und koordinieren alle Gewerke, um Ihr Projekt effizient und termingerecht zu realisieren.

Wir begleiten Ihr Projekt vor Ort, behalten Kosten- und Zeitrahmen im Blick, sodass Ihr Projekt im vorgegebenen Budgetrahmen und rechtzeitig abgeschlossen wird.

Die systematische Qualitätssicherung von Bauleistungen und Planungen trägt dazu bei, Fehler zu minimieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Ausführungspläne | Bauzeitplan | Bescheidkonsolidierung | begleitende Kontrolle | Bestandsaufnahme |Betriebsanlagengenehmigung | Brandschutzpläne | Consulting | Detailplanung | Einreichpläne | Entwurf/Vorentwurf | Entwicklung | Förderungsabwicklung |  Genehmigungsverfahren | Gutachterliche Stellungnahmen | Inbetriebnahme | Konstruktion | Leerstandsaktivierung | Montageaufsicht | Maschinenaufstellungspläne | Optimierung von Betriebsabläufen | Projektmanagement | Prüfung  | Sanierungskonzept | Statik | 3D Darstellung

Ich freue mich darauf Sie kennenzulernen und Sie bei Ihrem Anliegen zu unterstützen. 

Dipl.- Ing. David Nöbauer

Dipl.- Ing. David Nöbauer

Ingenieurkonsulent für Bauwesen

Ziviltechnik.com – Nöbauer ZT GmbH
Ziviltechnikergesellschaft für Bauwesen 

Deiming 22
4342 Baumgartenberg

www.ziviltechnik.com

FN 617287 a
Landesgericht Linz
UID: ATU80126837

Datenschutzerklärung

In folgender Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Webseite. Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten nur auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutzgrundverordnung, Telekommunikationsgesetz 2003).

Sobald Sie als Benutzer auf unsere Webseite zugreifen oder diese besuchen wird Ihre IP-Adresse, Beginn sowie Beginn und Ende der Sitzung erfasst. Dies ist technisch bedingt und stellt somit ein berechtigtes Interesse iSv Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.

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Wenn Sie uns, entweder über unser Kontaktformular auf unserer Webseite, oder per Email kontaktieren, dann werden die von Ihnen an uns übermittelten Daten zwecks Bearbeitung Ihrer Anfrage oder für den Fall von weiteren Anschlussfragen für sechs Monate bei uns gespeichert. Es erfolgt, ohne Ihre Einwilligung, keine Weitergabe Ihrer übermittelten Daten.

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Ihre Rechte als Betroffener
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Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:
Webseitenbetreiber: Ziviltechnik.com – Nöbauer ZT GmbH
Telefonnummer: +43 664 545 88 10
Email: david.noebauer@ziviltechnik.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2024
  1. Allgemeines

1.1 Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

1.4 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.

1.5 Der Auftraggeber macht darauf aufmerksam, dass diese AGB jederzeit bei ihm persönlich erhältlich sind.

  1. Vertragsabschluss

2.1 Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

2.2 Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.

2.3 Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.

  1. Leistungsgegenstand

3.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2 Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.

3.3 Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und/oder die Bekanntgabe der Angaben, dass diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind.

3.4 Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgen. Bei Verspätung gebührt dem Auftragnehmer für sämtliche frustrierten Leistungen – wie Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten, begonnene Anfertigungen (Zeichnungsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.

3.5 Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung beizutragen.

  1. Leistungsausführung und -Umfang

4.1 Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

4.2 Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.

4.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, Teilleistungen durch Subunternehmen erbringen zu lassen.

5. Leistungsfristen und -Termine

5.1 Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

5.2 Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragsnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

5.3 Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

5.4 Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggeber die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach §1168 ABGB werden dadurch nicht berührt. 

5.5 Die Leistungen werden an Werktagen innerhalb der Geschäftszeiten von Montag – Freitag 08:00-17:00 erbracht. Wird vom Auftraggeber eine Leistungserbringung zu anderen Zeiten (Nacht, Feiertag, Wochende) angeordnet, ist der Auftragnehmer berechtigt für diese Leistungen Zuschläge von 50% bzw. 100% (gem. Kollektivvertrag für Angestellte bei Ziviltechnikern) zu verrechnen.

  1. Entgelt/Preise

6.1 Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

6.2 Pauschalpreis/-Entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leitungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.

6.3 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.4 Für allfällige Übermittlungskosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Die Fakturierung von Regiestunden erfolgt monatlich. Das Zahlungsziel beträgt 14Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragsnehmer.

6.7 Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen.

6.8 Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die ‚Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

6.9 Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.

6a. Nebenkosten

6a.1 Reisezeiten werden durch den vereinbarten Stundensatz verrechnet.

6a.2 Die entstehenden Kosten für div. Barauslagen, Ausdrucke (Plots) die dem Auftraggeber übergeben oder in seinem Auftrag für Dritte erstellt werden, werden ohne Zuschlag weiterverrechnet.

  1. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte

7.1 Sämtliche Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen des Auftragnehmers sowie Vervielfältigung oder Abbildungen davon jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen diesbezüglichen immaterialgüterrechtlichen, insbesondere Urheber- und musterrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, sowie Nachahmung ist unzulässig.

7.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergeben Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

  1. Pflichten des Auftraggebers

8.1 Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.

8.2 Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen.

  1. Gewährleistung

9.1 Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. § 924a ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

9.2 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

9.4 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zur geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.

9.5 Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Punkte 9.1 bis 9.4 finden keine Anwendung.

  1. Schadenersatz

10.1 Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu beweisen.

10.2 Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung, die durch fehlerhafte Verwendung des Leistungsgegenstandes entsteht, ist ausgeschlossen.

10.3 Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

10.4 Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.

10.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 8.1. bis 8.2. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

10.6 Der Auftragnehmer haftet maximal im Rahmen und Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes in der Höhe von 3.000.000€ bei Personenschäden oder 500.000€ bei sonstigen Schäden.

10.7 Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Punkte 10.1. bis 10.5. finden keine Anwendung.

  1. Rücktritt vom Vertrag

11.1 Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

11.2 Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

  1. Übergabe

Die Übergabe erfolgt grundsätzlich durch Abholung durch den Auftragnehmer am Ort des Auftraggebers (Holschuld). Die Übergabe durch Versendung muss ausdrücklich vereinbart werden. Sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.